Erbrecht

Bearbeitet von Rechtsanwältin Greskamp in Brühl

Erben und vererben ist für die meisten Menschen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Gleichwohl sind nur wenige mit den Grundsätzen des deutschen Erbrechts so vertraut, dass sie die ihnen zustehenden Rechte auch zu wahren wissen.

Bei der Erstellung eines Testaments werden sehr häufig Fehler gemacht, die dazu führen, dass der wirkliche Wille des Verstorbenen nicht erfüllt wird oder sich die Erben untereinander zerstreiten. Es ist daher nicht nur sinnvoll, rechtzeitig für die gewollte Erbfolge zu sorgen, sondern auch geboten, sich über die Rechte, die hiermit verbunden sind zu informieren und zu erfragen, wie sich diese Rechte am besten verwirklichen lassen.

Ihre Brühler Anwaltskanzlei berät Sie gern und kompetent über die Erstellung und Gültigkeit eines Testaments, über Fragen der Erfüllung eines Testaments und der Testamensvollstreckung sowie über Fragen des Pflichtteilsrechts, der Enterbung und allen Angelegenheiten, die hiermit einhergehen. Hierbei bieten wir  eine Kurzberatung über 1/2 Stunde durch einen Rechtsanwalt zu einem Pauschalpreis von 50 € an, in der Sie sich über die dringensten Fragen im Falle einer Erbschaft oder der Erstellung eines Testaments beraten lassen können.

Im Überblick

Ihre Rechtsanwälte in Brühl beraten Sie gern in allen Fragen rund um das Erbrecht. Hierzu gehört:

  • Testament und Erbvertrag 
  • Erbauseinandersetzung 
  • Pflichtteilsrecht 
  • Erbverzicht 
  • Erbausschlagung 
  • Testamentsauslegung 
  • Testamtentsanfechtung etc.

Testament und erbVertrag

Besondere Schwierigkeiten können auftreten, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die sich untereinander nicht einig sind und auch nicht alle darüber informiert sind, welches Vermögen und welche Gegenstände der Erblasser im Einzelnen hinterlassen hat. In einem solchen Fall muss diejenige Person, die den sog. Nachlass in Besitz hat (dies ist meist ein Miterbe) zur Auskunft über alle Aktiva und Passiva, also über alle Bankguthaben und sonstigen Vermögensgegenstände sowie über alle Schulden und noch offenen Forderungen und Rechnungen aufgefordert werden. Zur Erfüllung dieser Auskunftsverpflichtung hat er ein überschaubares Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem alle Positionen des Nachlasses systematisch und übersichtlich aufgeführt werden. Wenn ein Miterbe den Eindruck hat, dass diese Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt worden ist, kann er den Auskunftsverpflichteten auffordern, die Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern.

Beratungsbedarf besteht auch immer bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten, welches in Form eines sog. Berliner Testaments oder auch durch einen Erbvertrag erstellt werden kann. Meist ist es der Wille der Eheleute, sich gegenseitig als Erben einzusetzen und die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners zu bedenken. In fast allen Fällen sind hierbei jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls, d.h. die jeweilige besondere Familienkonstellation zu beachten. Denn sowohl ein Berliner Testmant, als auch ein Erbvertrag entfaltet bindende Wirkung mit der Folge, dass sich die Eheleute nach der Erstellung eines solchen Testaments nicht mehr einseitig, ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners, davon lösen können. Für welche Regelungen genau diese Bindungswirkung entfaltet werden soll, muss vor Erstellung dieses Testaments im Einzelfall genau geprüft werden.

Pflichtteilsrecht

Weitere Fragen stellen sich häufig in der Erfüllung eines sog. Vermächtnisses. Hierbei handelt es sich um eine Zuwendung des Verstorbenen an eine Person. die nicht unbedingt Erbe sein muss. Der Erbe hat die Verpflichtung, dieses Vermächtnis des Verstorbenen aus dem Erbe zu erfüllen und kann nur noch frei über den Rest des Nachlasses verfügen.

Schließlich ergeben sich immer wieder Probleme, wenn Kinder oder Ehegatten von dem Erblasser in einem Testment von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und somit enterbt werden. Hier stellt sich immer die Frage, ob die Enterbten nicht doch noch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes durch ihren gesetzlich bestimmten sog. Pflichtteilsanpruch haben. Hierbei ist zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch kein Recht auf Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände begründet, sondern ein reiner Geldanspruch ist. Dieser wird ermittelt, indem der Wert des gesamten Nachlasses unter Berücksichtigung des Vermögens und der Schulden und der Kosten der Beerdigung ermittelt wird und hiervon die Pflichtteilsquote in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts ermittelt wird. In diesem Zusammenhang stellen sich immer wieder Probleme bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände, wie Immobilien, Unternehmen, Antiquitäten etc, bei denen Sie Ihre Brühler Anwaltskanzlei berät und unterstützt.